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   OLG Hamm, 10.11.1986 - 6 U 74/85   

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https://dejure.org/1986,3116
OLG Hamm, 10.11.1986 - 6 U 74/85 (https://dejure.org/1986,3116)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.11.1986 - 6 U 74/85 (https://dejure.org/1986,3116)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. November 1986 - 6 U 74/85 (https://dejure.org/1986,3116)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vereinbarung der Geltung der VOB bei einem Bauvorhaben; Geltung bei Ergänzungs- und Zusatzaufträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 631

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 599
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Oldenburg, 14.05.2014 - 3 U 83/13

    Zahlungsanspruch auf restlichen Werklohn i.R.e. Vorbehalts der Abrechnung des

    Die Ausschlusswirkung gemäß § 16 Abs. 3 VOB/B erstreckt sich auch auf Zusatz- bzw. Nachtragsaufträge im Rahmen desselben Bauvorhabens, selbst wenn diese - wie hier - von dem Auftragnehmer getrennt abgerechnet wurden (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1987, 599 [OLG Hamm 10.11.1986 - 6 U 74/85] ; Heiermann/ Mansfeld, ebenda, Rn. 123; Werner, in: Werner/ Pastor, 14. Aufl., Rn. 2751 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 06.04.2010 - 4 U 129/08

    Haftung des Bauunternehmers bei Eindringen von Wasser in dem von ihm erstellten

    Die nachträglich vereinbarten Erweiterungen dienten sämtlich dem gleichen Leistungsziel, nämlich der Erstellung eines funktionstauglichen Fertigkellers (vgl. zur Abgrenzung eines einheitlichen Vertrages von mehreren unterschiedlichen Verträgen BGH, NJW 2002, 1492 ; OLG Hamm, NJW-RR 1987, 599, 600; OLG Schleswig, Urteil vom 11.11.1999 - 2 U 8/99 - zitiert nach Juris).
  • OLG Karlsruhe, 13.10.1987 - 8 U 95/87

    Ausdrückliche Vereinbarung der VOB bei bauvertraglichen Leistungen ; Auslegung

    Dies gilt insbesondere auch für Ergänzungs- und/oder Zusatzaufträge, also für sogenannte Nachtragsaufträge, die im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit derselben in Auftrag gegebenen Bauleistung stehen (so u.a. OLG Düsseldorf in NJW 1977, 253 ff. und BauR 1982, 587/588; OLG Hamm in NJW-RR 1987, 599 ff.; Ingenstau/Korbion, Kommentar zur VOB, 10. Aufl., 1984, Vorbemerkung B Rdnr. 2).

    Dementsprechend hat das OLG Hamm (NJW-RR 87, 599), dem der Senat folgt, nach Inkrafttreten des AGBG die bisherige Rechtsprechung des OLG Düsseldorf bestätigt.

    Nimmt aber der Bauunternehmer im Rahmen eines VOB-Vertrages eine Schlußzahlung des Bauherren vorbehaltlos an, erfaßt die Ausschlußwirkung alle Ansprüche aus dem Bauvertrag unter Einschluß aller Zusatz- und Nachtragsaufträge (so auch OLG Düsseldorf in NJW 1977, 1298; OLG Hamm in NJW-RR 1987, 599; Werner/Pastor, a.a.O., Rdnr. 1621; Ingenstau/Korbion, a.a.O., Rdnr. 55 zu § 16 VOB/B ).

  • OLG Köln, 06.05.1994 - 19 U 205/92

    Vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung - Ausschlusswirkung; VOB;

    Es ist ferner anerkannt, dass die vorbehaltlose Annahme einer Schlusszahlung auch Nachforderungen des Unternehmers für solche Arbeiten ausschließt, die im Angebot bzw. im Bauvertrag nicht enthalten und den Unternehmer zusätzlich und nachträglich gesondert in Auftrag gegeben worden sein sollen (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1977, 1298 ; OLG Hamm NJW-RR 1987, 599 ).
  • OLG Schleswig, 11.11.1999 - 2 U 8/99

    Gesamtschuldnerausgleich: Quotenregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen?

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